1.
Einleitung
2.
Definition allgemein
3.
Die Realdefinition
4.
Saccheris Definitionsregeln
5.
Die Nominaldefinition
6.
Zusammenfassung
7.
Literatur
Glossar
der Symbole
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Saccheris Lehrsätze
In Kapitel 4 folgen 8 Lehrsätze (Propositionen) über Definitionen:
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Die essentielle Definition ist kein notwendiges Prinzip des Wissens.
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Was immer von irgendeinem Gegenstand ausgesagt wird, muß aus seiner
am Anfang aufgestellten Definition bewiesen werden.
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In der Nominaldefinition ersetzt das Subjekt, von dem die Definition ausgesagt
wird, rein material, oder wenn formal, dann ist es eingesetzt für
genau das Ding, für das das Prädikat eingesetzt ist, nicht nur
der Sache nach, sondern auch in Gedanken.
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Die Nominaldefinition muß jedem anderen Konzept der durch das Wort
bezeichneten Sache vorangehen.
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Jede Nominaldefinition ist gültig.
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Sobald irgendein Begriff des Subjektes vorhergeht, ist die Definition nicht
anzunehmen, sondern zu beweisen, und zwar aus dem vorgegebenen Begriff.
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Alles wissenschaftliche Wissen muß zu einem Begriff des Objektes
gelangen, der keinen Beweis braucht.
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Eine Nominaldefinition kann nicht in eine Kontroverse geraten, außer
in eine rein historische.
Im fünften Kapitel bezieht er sich bei der Behandlung der Axiome weiter
auf die Nominaldefinition, wenn er im zweiten Lehrsatz sagt, daß
"alle Axiome von der Nominaldefinition her verstanden und begründet
werden müssen." Hier stellt er auch die Unterscheidung zwischen Nominaldefinition
und Axiom vor.1
Im dritten und vierten Lehrsatz führt er die Begriffe der komplexen
und einfachen Nominaldefinition ein.
Schließlich kommt er im allerletzten Kapitel seiner Logica noch
einmal auf die Definition zu sprechen, wenn er vor dem Trugschluß
der doppelten Definition warnt, der darin besteht, daß man Aussagen
über einen Gegenstand macht, die in Mißachtung seiner in Kapitel
4, Lehrsatz 2 aufgestellten Regel nicht auf dessen Nominaldefinition zurückgehen.
Es folgen Saccheris Einteilung der verschiedenen Arten von Definitionen
sowie eine Liste von deren Merkmalen.
1 Kap.5, 2. Lehrs., 2. Folgerung
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